Freitag, 2012-02-10 03:24
 

LAAKIRCHEN - VERFAHREN NACH SCHUSSWAFFENGEBRAUCH EINGESTELLT

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Einstellung des Verfahrens, durch die Staatsanwaltschaft, wegen des Schusswaffengebrauchs in Laakirchen
Schusswaffengebrauch in Laakirchen © PICTURENEWS.AT
Am 28.4.2010 gegen 2.20 Uhr kam es im Zuge einer Polizeiintervention in
Laakirchen aufgrund einer zuvor von einem Zeitungskolporteur angezeigten
Bedrohung mit einer Schusswaffe zu einem Schusswaffengebrauch durch einen
der einschreitenden Polizeibeamten, wobei das 84-jährige Opfer durch einen
Brustschuss tödlich getroffen wurde. PICTURENEWS.AT berichtete, siehe HIER
Anlass für die Schussabgabe war eine vom Opfer auf zwei Polizeibeamte gerichtete
Pistole, welche sich nach dem Vorfall als Attrappe herausstellte, wobei
das Opfer der wiederholten Aufforderung, die Waffe fallen zu lassen, nicht
nachkam. - Bericht über den Lokalaugenschein HIER
Schusswaffengebrauch in Laakirchen © PICTURENEWS.AT
Die Staatsanwaltschaft Wels leitete ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
gegen den schussabgebenden Polizeibeamten ein. Aus dessen Sicht lag eine
Putativnotwehrsituation vor (das heißt, er nahm irrtümlich das Vorliegen einer
Notwehrsituation an). Es war daher zu klären, ob die Schussabgabe eine notwendige
Verteidigungshandlung darstellte.
Das Vorliegen einer bloßen Waffenattrappe war laut Sachverständigengutachten
für den Polizeibeamten keinesfalls erkennbar. In einem derartigen Fall
trägt daher der Angreifer das Risiko, dass sein an sich unbedeutender Angriff
vom Angegriffenen nicht als solcher erkannt wird und auch nicht erkannt werden
musste. Unter dem Gesichtspunkt, dass der Polizeibeamte von einer gegen
ihn und seinen Kollegen gerichteten funktionstauglichen Schusswaffe ausgehen
musste, lag in der Schussabgabe das einzige zur Verfügung stehende Verteidigungsmittel,
welches geeignet war, den Angriff verlässlich abzuwehren.
Der Polizeibeamte hatte weder die Möglichkeit, in Deckung zu gehen noch
musste er das Risiko, selbst Opfer eines Schusswaffengebrauches zu werden,
eingehen, wobei insbesondere auch die geringe für die Einschätzung der Situation
zur Verfügung stehende Zeit zu berücksichtigen ist.
Nach Vorliegen aller Erhebungsergebnisse war von einer gerechtfertigten Notwehrhandlung
des beschuldigten Polizeibeamten auszugehen. Das Verfahren
wurde daher von der Staatsanwaltschaft Wels eingestellt.

2010-08-30 14:58 von picturenewsat
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Kommentare

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PREININGER 2010-08-30 18:03
Meine persönliche Meinung: Jede andere Entscheidung wäre Schwachsinn gewesen!

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